Aktuelles bei mzs-recht.de

Besicherung möglich

Die Besicherung eines Darlehens ist nur durch Vereinbarung einer banküblichen Sicherheit möglich. Denn mit einer sog. banküblichen Sicherheit kann verhindert werden, dass die Entgegennahme von Darlehen als Einlagengeschäft qualifiziert zu qualifizieren ist. Das Einlagengeschäft ist ein ausschließlich den Banken vorbehaltenes Geschäft.

Nicht alle Sicherheiten sind jedoch als „banküblich“ anzusehen. Ob eine Sicherheit im konkreten Fall als bankübliche Sicherheit dienen kann, muss im Einzelfall genau geprüft werden. Unter „banküblicher“ Besicherung sind in der Regel alle im Bankgeschäft üblichen oder für eine Bank geeigneten Sicherungsmittel zu verstehen, wobei entscheidend ist, dass eine zeitnahe und leichte Verwertung möglich ist. Deswegen sind beispielsweise Besicherungen, bei denen kein direkter Zugriff des Darlehensgebers möglich ist, nicht „banküblich“. 

In der Praxis werden banküblich besicherte Darlehen insbesondere im Rahmen von Immobiliengeschäften eingesetzt.


Lesen Sie mehr zum Nachrang und zur Bankerlaubnis