§ 34f GewO Erlaubnis
Das partiarische Darlehen kann als Vermögensanlage mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO vertrieben werden.
Das partiarische Darlehen kann als Vermögensanlage mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO vertrieben werden.